In Marburg arbeiten sich vor allem CDU und FDP an der sog. „Solarsatzung“ ab. Wenn man genau hinschaut, ist dies aber eine Erneuerbare-Wärme-Satzung mit genau den gleichen ersatzweise Erfüllungen der Satzung, wie sie das Land Baden-Württemberg mit dem sehr geräuschlos am 7. November 2007 verabschiedeten Erneuerbare-Wärme-Gesetz vorsieht. Dabei beruft sich Baden-Württemberg auf die Öffnungsklausel des am 4. Juli 2008 auf Bundesebene verabschiedeten Wärmegesetzes.
Somit kann man feststellen, dass in Marburg am 20.06. eine milde Variante des Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg beschlossen wurde. Es ist keine „Solarsatzung“. Denn es sind eine solche Menge an Möglichkeiten und Ausnahmen in der Satzung verankert, dass sich darunter jeder Hausbesitzer das heraussuchen kann, was er für sein Haus und für sich richtig hält. Angesichts der Preise für Erdöl und Erdgas gibt es sowieso niemanden, der nicht überlegt seine Heizkosten zu senken. Und wem Investitionen in Komplettsanierungen oder Blockheizkraftwerke zu teuer sind, macht zumindest einen Sonnenkollektor aufs Dach! Jede Maßnahme, die Erdöl und Erdgas spart, reduziert den CO2-Ausstoß und erfüllt die Verpflichtungen der Satzung. Jede Maßnahme befreit so von dem real existierenden ruinösen Diktat, dem der Energiepreise. Man kann den Eindruck bekommen, dass manche der Lokalpolitiker gerne diese Abhängigkeit verlängern wollen. Doch EU-, Bundes-, Landesgesetzgebung und nun auch die Satzung der Stadt Marburg mit all den Beratungen und Förderungen helfen, sich davon ein stückweit zu befreien und zugleich die Wertschöpfung der Region zu stärken.
Die Landesregierung von Baden-Württemberg stellt Grundlage und Wirkungen des Gesetzes in ihren Erläuterungen wie folgt dar: „Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg hat der Landtag mit seiner Entscheidung vom 7. November 2007 auf dem Gebiet des Klimaschutzes Neuland betreten. Das Gesetz regelt eine Nutzungspflicht zugunsten erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für neue Wohngebäude, für die ab dem 1. April 2008 das Bauverfahren eingeleitet wird und für den Wohngebäudebestand ab dem 1. Januar 2010, wenn im Einzelfall die Heizanlage ausgetauscht wird. Auf Bundesebene wurde am 4. Juli 2008 ebenfalls ein Wärmegesetz verabschiedet, das zum 1. Januar 2009 in Kraft treten wird. Dieses Gesetz enthält eine Pflichtregelung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung in allen Neubauvorhaben, also Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Das Wärmegesetz des Landes (EWärmeG) gilt weiterhin für neue Wohngebäude, für die bis zum 31.12.2008 der Bauantrag gestellt wird oder die Kenntnisgabe erfolgt. Wohngebäude und Nichtwohngebäude, für die ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt, die Bauanzeige erstattet wird oder die Kenntnisgabe erfolgt, fallen unter die Pflichtregelungen des Bundeswärmegesetzes. Die Pflichtregelungen des Landes für den Bau neuer Wohngebäude werden zum 1. Januar 2009 durch das Bundesgesetz abgelöst. Weitere Informationen zum Wärmegesetz des Bundes finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter: http://www.erneuerbare-energien.de/ Stichwort Gesetze/Verordnungen.
Das Wärmegesetz des Landes gilt jedoch weiterhin für den Wohngebäudebestand ab dem Jahr 2010, wenn im Einzelfall die Heizanlage ausgetauscht wird. Für den Gebäudebestand hat der Bundesgesetzgeber keine eigene Regelung getroffen, sondern den Ländern eine eigene Regelungskompetenz ausdrücklich zugewiesen (Öffnungsklausel).“
Die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg werden hier beantwortet.
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